Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Was regelt die Regulierung?

Die Europäische Kommission hat am 23.02.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechten und Umwelt in den Wertschöpfungsketten veröffentlicht. Die "Directive on Corporate Sustainability Due Diligence" (CSDDD) zielt darauf ab, dass Unternehmen, die in der EU tätig sind, zukünftig zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten verpflichtet werden sollen. Mit dem geplanten Gesetz sollen zudem Due Diligence Prozesse stärker in die Governance-Strukturen eingebunden und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit auf EU-Ebene gestärkt werden.

Im sogenannten „Trilog“ wurde in 2023 zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Europäischen Rat darüber verhandelt, wie der Entwurf der Richtlinie angepasst werden sollte, bevor er verabschiedet wird. Am 14.12.2023 haben das EU-Parlament und der Europäische Rat eine vorläufige Einigung zur CSDDD erzielt. Der Gesetzesentwurf muss jetzt noch vom Rechtsausschuss, dem gesamten EU-Parlament sowie dem Rat (EU-Regierungen) formal genehmigt werden.

Die Einigung enthält folgende wichtige Punkte:

  • Anwendungskreis:
    1. EU-Unternehmen und Mutterunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR.
    2. Nicht-EU Unternehmen sind drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie betroffen, wenn sie einen Nettoumsatz von 300 Mio. EUR in der EU erwirtschaften.
    3. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR sind vom Gesetz betroffen, wenn mind. 20 Mio. EUR des Umsatzes in Hochrisikosektoren erwirtschaftet wurden. Zu den Hochrisikosektoren gehören: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei); Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung verwandter Produkte; Bausektor.
  • Unternehmen müssen einen Plan verabschieden, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C vereinbar ist.
  • Finanzsektor: Vorübergehender Ausschluss des Sektors aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Gesetzesentwurf enthält eine Klausel, die es erlaubt eine mögliche zukünftige Einbeziehung dieses Sektors auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung zu prüfen.
  • Zivilrechtliche Haftung: Der Gesetzesentwurf schlägt eine Frist von fünf Jahren vor, innerhalb derer Betroffene (einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft) ihre Ansprüche geltend machen können.
  • Sanktionen: Unternehmen, die die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nicht einhalten, erhalten Geldstrafen von bis zu 5 % ihres weltweiten Nettoumsatzes.

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