EU-Taxonomie einfach erklärt: Kriterien, Berichtspflicht und Umsetzung

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie-Verordnung, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Offenlegungsverordnung (SFDR) bilden die zentralen Säulen des europäischen Rahmens für nachhaltige Finanzberichterstattung. Ziel dieses Rahmens ist es, einen einheitlichen, verlässlichen und vergleichbaren Informationsfluss über ESG-Themen (Umwelt, gesellschaftliche Aspekte und verantwortungsvolle Unternehmensführung) entlang der Finanz- und Unternehmenswelt zu schaffen. 

Die EU-Taxonomie dient in diesem Zusammenhang als Klassifikationssystem, mit dem wirtschaftliche Tätigkeiten dahingehend bewertet werden, ob sie ökologisch nachhaltig sind und einen Beitrag zu einem oder mehreren der definierten Umweltziele leisten. 
Unternehmen erhalten damit eine objektive Bewertungsgrundlage, die eine einheitliche Einschätzung im Rahmen von Sustainable Finance (Nachhaltigkeit im Finanzsystem) ermöglicht – insbesondere mit Blick auf Finanzierungsentscheidungen und ESG-Ratings.

Seit 2022 müssen Unternehmen berichten, inwiefern ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu den folgenden zwei Umweltzielen beitragen:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel

Seit 2024 gelten zusätzlich Berichtsanforderungen für vier weitere Umweltziele:

  • nachhaltige Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen
  • Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung von Umweltverschmutzung
  • Schutz der Biodiversität

Eine Tätigkeit gilt als „taxonomiekonform“, wenn sie:

  • einen wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele leistet,
  • keine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele gemäß technischer Bewertungskriterien verursacht (Grundsatz „Do No Significant Harm“, DNSH) und
  • soziale Mindestschutzstandards einhält, darunter:
    o    die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
    o    die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
    o    die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

Wer ist von der EU-Taxonomie-Berichtspflicht für Unternehmen betroffen?

Berichtspflichtig im Sinne der EU-Taxonomie sind:

  1. Unternehmen, die bereits unter das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) oder die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen
  2. Finanzmarktteilnehmende gemäß der Offenlegungsverordnung (SFDR)

Das bedeutet:

Bereits heute sind alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen nach CSR-RUG sowie künftig alle unter die CSRD fallenden Unternehmen verpflichtet, über den Taxonomie-Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) zu berichten. Auch Finanzmarktakteure – darunter Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften – müssen ihre Produkt- und Unternehmensaktivitäten taxonomiekonform offenlegen.

Der Anwenderkreis wird derzeit im Zuge der sogenannten „Omnibus-Initiative“ überarbeitet. Diese Initiative beinhaltet die Anpassung verschiedener EU-Rechtsakte – unter anderem die Schwellenwerte der CSRD (Anzahl der Mitarbeitenden, Umsatz, Bilanzsumme), die künftig darüber entscheiden, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie fällt. Darüber hinaus sieht die Omnibus-Initiative gezielte Maßnahmen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung bei der Anwendung der EU-Taxonomie selbst vor. Ziel ist es, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die erstmals berichtspflichtig werden, den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Anwendung der Taxonomiekriterien zu erleichtern.

Ab wann gilt die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Die ersten verpflichtenden Berichterstattungen sind seit dem 1. Januar 2022 umzusetzen. Mit der Einführung der CSRD wird der betroffene Kreis schrittweise ausgeweitet. 

Im Rahmen des Omnibus-Verfahrens der EU könnten sich auch die Fristen für Unternehmen der zweiten und dritten Umsetzungswelle verschieben. Die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie bezieht sich jedoch nicht explizit auf die EU-Taxonomie – anders als etwa im Fall der CSRD oder der CSDDD. In diesem Zusammenhang ist daher auf mögliche Änderungen an der EU-Taxonomie-Verordnung hinzuweisen, die sich im Zuge des Omnibus-Verfahrens ergeben könnten. 

Bereiten Sie sich auf die EU-Taxonomie vor

Der DNK begleitet Sie bei der Umsetzung:

EU-Taxonomie

Wie unterstützt der DNK bei der Berichterstattung zur EU-Taxonomie?

Der DNK entwickelt aktuell eine Berichtsoption zur EU-Taxonomie in der neuen DNK-Plattform. Unternehmen können über die alte DNK-Datenbank bereits heute Angaben zur EU-Taxonomie berichten. Die DNK-Datenbank enthält dazu spezielle Berichtsfelder.

Zur DNK-Datenbank

Weitere Hintergrundinfos

Fragen zur EU-Taxonomie?

Bei inhaltlichen Fragen zur EU-Taxonomie wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsabteilung, Branchenverband o.Ä. Eine individuelle inhaltliche Beratung zur EU-Taxonomie-Verordnung kann aufgrund unternehmensspezifischer Anforderungen vom DNK-Büro nicht angeboten werden.

Wissenschaftlich begleitete und juristisch geprüfte Integration in den DNK

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das den DNK im Kontext der aktuellen EU-Nachhaltigkeitsregulierungsmaßnahmen sowie der SDGs als internationalen Referenzrahmen betrachtet. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Kerstin Lopatta (Universität Hamburg) erstellt. Hierbei wurde auch die Möglichkeit zur Integration der EU-Taxonomie in den DNK betrachtet. Das Gutachten bestätigt, dass der DNK dazu geeignet ist, eine Berichtsoption zur EU-Taxonomie zu integrieren, und dass eine solche Option hilfreich für Unternehmen sein kann.

Entsprechend hat der RNE den DNK um Angaben zur EU-Taxonomie erweitert und eine optionale Berichtsmöglichkeit nach den Kriterien 11–13 („Umweltbelange“) geschaffen. Diese Umsetzung wurde juristisch geprüft. Die juristisch gutachterliche Stellungnahme dazu wurde von Herrn Andreas Hecker, Rechtsanwalt LL. M. oec. bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, erstellt.

Die juristisch gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Verortung mit Blick auf die einzelnen Kriterien des DNK sachgemäß und schlüssig ist und mit dem DNK eine Berichterstattung zur EU-Taxonomie-Verordnung möglich ist. Das Gutachten hält fest, dass durch die Einbettung der künftig erforderlichen EU-Taxonomie-Angaben im Anschluss an die weiteren Ausführungen zu den Umweltbelangen in die entsprechenden Erklärungen, ein sinnvoller Kontext geschaffen und zugleich ein einheitlicher Standard für die nach dem DNK berichtenden berichtspflichtigen Unternehmen etabliert wird.

Berichtspflichtige Unternehmen können also im Sinne des CSR-RUG und der EU-Taxonomie-Verordnung auch weiterhin für die Erstellung ihre nichtfinanziellen Erklärungen und nichtfinanziellen Berichte auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zurückgreifen.