Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Was regelt die Regulierung?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Sie legt fest, welche Unternehmen zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese Berichterstattung gestaltet werden soll. Zusätzlich zur Richtlinie selbst sind auch detaillierte Vorgaben für die Inhalte der Berichterstattung entwickelt worden. Diese werden in den sogenannten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beschrieben. Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen.
Für wen gilt die Regulierung?
Ausweitung der bestehenden Berichtspflicht auf...
...alle großen Unternehmen: Als groß gelten Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
...alle an der Börse gelisteten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen: Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die definiert sind als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
- Bilanzsumme: max. 450 000 €
- Nettoumsatzerlöse: max. 900 000 €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10
Hinweis: Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 eine delegierte Richtlinie zur Anpassung der in der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Größenkriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Da sich die CSRD bei der Definition des Anwendungskreises auf diese Richtlinie bezieht (vgl. Art. 5 Abs. 2), hat die Anpassung der Schwellenwerte auch direkte Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der CSRD.
Ab wann gelten die Pflichten?
Am 5. Januar 2023 trat die CSRD auf EU-Ebene in Kraft. Die Richtlinie muss in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht überführt werden.
Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig werden, stufenweise nach ihrer Größe anhand der ESRS berichten müssen. Die Unternehmen, die aktuell nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtig sind, berichten erstmalig 2025 über das Berichtsjahr 2024. Weitere Unternehmen folgen. Details finden Sie in unserem Factsheet.
Wie kann eine DNK-Erklärung zu dieser Berichtspflicht beitragen?
Ihre Schritte mit dem DNK auf dem Weg zur Erfüllung der CSRD
Viele Anforderungen aus den sektorübergreifenden ESRS (Set 1) sind für DNK-Anwenderunternehmen nicht völlig neu. Sie können interne Prozesse für die Berichterstattung und Inhalte aus der DNK-Erklärung als Grundlage für die neue Form der Berichterstattung nutzen.
Unter Allgemeine Informationen in Ihrer DNK-Erklärung benennen Sie das Unternehmen, Sie beschreiben Ihr Geschäftsmodell und machen eventuell schon Aussagen dazu, welche Geschäftsbereiche oder Tochterunternehmen in die Berichterstattung eingeschlossen sind. In Kriterium 4 beschreiben Sie Ihre Wertschöpfungskette und erläutern, ob und wie Sie Nachhaltigkeitsaspekte in der Wertschöpfungskette identifiziert haben. Diese Inhalte können als Grundlage für Ihre zukünftige Berichterstattung dienen und müssen entsprechend der ESRS-Vorgaben mit zusätzlichen Details (siehe ESRS 2, BP-1 und SBM-1) angereichert werden.
Die Definition von Wesentlichkeit im DNK folgt dem sogenannten Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit”. Wesentlich im Sinne dieses Prinzips sind Nachhaltigkeitsthemen, die
a) mit Chancen oder Risiken für den Geschäftsverlauf, das Ergebnis oder die Lage des Unternehmens verbunden sind (Outside-In-Perspektive) und
b) durch die Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen sowie Produkte oder Dienstleistungen wahrscheinlich entweder positiv oder negativ beeinflusst werden (Inside-Out-Perspektive).
Die Wesentlichkeits-Definition der ESRS bezieht ebenfalls diese beiden Perspektiven ein und benennt sie als „finanzielle Wesentlichkeit“ (entspricht Outside-In) und „Wesentlichkeit der Auswirkungen“ (entspricht Inside-Out). Als DNK-Anwenderunternehmen haben Sie also schon Erfahrungen mit dem grundlegenden Prinzip der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD.
Die Wesentlichkeitsanalyse muss nach den Vorgaben der ESRS (insbesondere ESRS 2 IRO-1) detailgetreu dokumentiert werden. Die neuen Wesentlichkeitsanalysen sind nicht nur in der Dokumentation, sondern auch in der Umsetzung aufwändiger als bisher. Daher kann es sein, dass auch erfahrene DNK-Anwenderunternehmen externe Unterstützung für ihre CSRD-konforme Wesentlichkeitsanalyse benötigen. Eine Besonderheit der neuen Analyse ist, dass zunächst positive und negative Auswirkungen sowie Chancen und Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden sollen. Hier kann die DNK-Erklärung wichtige Informationen liefern, denn in Kriterium 2 sowie in den Kriterien 11-20 beschreiben Sie (unter anderem) tatsächliche und mögliche Auswirkungen. Sie können also auf Basis der DNK-Erklärung einen ersten Entwurf für die Liste der Auswirkungen, Chancen und Risiken (IRO-Liste) erstellen. Dieser Entwurf bietet einen soliden Ausgangspunkt und wird im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse dann ergänzt, strukturiert und weiterbearbeitet.
In der DNK-Erklärung berichten Sie unter Kriterium 9, wie Sie Anspruchsgruppen einbinden. Auch in der Berichterstattung nach CSRD spielen Anspruchsgruppen eine zentrale Rolle. Dort werden sie als „Interessenträger“ bezeichnet. In den ESRS wird darauf hingewiesen, dass es solche Interessenträger*innen gibt, die von den Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, und solche, die ein Interesse an den Nachhaltigkeitsinformationen des Unternehmens haben. In der Wesentlichkeitsanalyse sollen beide Gruppen von Interessenträger*innen berücksichtigt werden. Für die neue Wesentlichkeitsanalyse ist es also ein guter Start, wenn Sie Ihre Liste der Anspruchsgruppen aus Kriterium 9 überprüfen und möglicherweise anpassen. Hierbei kann es hilfreich sein, sich die zehn themenspezifischen Standards (ESRS E1 bis G1) vor Augen zu führen und zu überlegen, ob die Einbindung weiterer Anspruchsgruppen die Wesentlichkeitsbewertung inhaltlich unterstützen könnte. Da den Anspruchsgruppen in der neuen Wesentlichkeitsanalyse eine wichtige Rolle für die Bewertung der Auswirkungen zugesprochen wird, kann sich Ihre bisherige Einbindung und Kontaktpflege zu diesen Gruppen auszahlen.
In den DNK-Kriterien 5 bis 10 erläutern Sie, wie Ihr internes Nachhaltigkeitsmanagement aufgebaut ist. Auch in der Berichterstattung nach CSRD wird gefordert, dass Sie Angaben zu diesem Thema machen. Dabei wird in den ESRS davon ausgegangen, dass Ihr Nachhaltigkeitsmanagement in allgemeine Managementprozesse eingebunden ist. Deshalb werden unter anderem Angaben zur strategischen Ausrichtung und zur Verknüpfung des Geschäftsmodells mit Nachhaltigkeit eingefordert. Managementaspekte, die spezifisch für Nachhaltigkeitsthemen sind, werden in den ESRS „Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht“ genannt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die ESRS auf die Definition von Sorgfaltspflichten der OECD beziehen.
Die DNK-Kriterien geben die Struktur für die Erklärungen vor: Zuerst geben Sie allgemeine Informationen an, dann Informationen zur Strategie, Wesentlichkeit und Managementprozessen (Kriterien 1-10), danach folgen dann Umweltthemen (Kriterien 11-13), Sozialthemen (Kriterien 14-18) und Governance-Themen (Kriterien 19+20). Auch wenn die ESRS innerhalb dieser Kategorien anders aufgeteilt und ausdifferenziert sind, ist die übergeordnete Struktur durchaus ähnlich. Auch bei den Leistungsindikatoren gibt es Ähnlichkeiten, da GRI-Indikatoren in den DNK eingebunden sind und die Parameter in den ESRS in Anlehnung an GRI entwickelt wurden. Das bedeutet, dass Ihnen aus dem DNK sowohl bestehende Inhalte als auch interne Strukturen (wie z.B. Zuständigkeiten für die Datensammlung zu bestimmten Themen) eine solide Basis für die Entwicklung der Berichterstattung nach CSRD bieten.
Anders als im DNK gibt es in den ESRS verschiedene Grade der Verpflichtung für verschiedene Angaben:
Angaben, die immer gemacht werden müssen, auch unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse |
Angaben aus ESRS 2 und Angaben aus themenspezifischen Standards, die in ESRS 2 Anlage C aufgelistet werden |
Angaben, die gemacht werden müssen, wenn ein Thema als wesentlich bewertet wurde |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die mit „hat zu berichten“ formuliert sind |
Angaben, die freiwillig gemacht werden können, wenn ein Thema als wesentlich bewertet wurde |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die mit „kann berichten“ formuliert sind |
Angaben, die im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Berichterstattung ausgelassen werden können |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die in ESRS 1 Anlage C aufgelistet werden |
Mindestangabepflichten, die erklären, auf welche Art und Weise andere Angaben gemacht werden sollen |
Siehe ESRS 2, Abschnitt 4.2 |
Falls Ihr Unternehmen nach CSRD berichtspflichtig wird, ist eine frühzeitige Vorbereitung sehr wichtig. Sie können Inhalte, die Sie schon für die zukünftige Berichterstattung im Sinne der ESRS erarbeitet haben, selbstverständlich schon auf freiwilliger Basis bei den inhaltlich passenden DNK-Kriterien einbinden.
Berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD müssen ihre Nachhaltigkeitserklärung extern prüfen lassen und einen offiziellen Prüfungsvermerk anfügen. Eine Prüfung auf Vollständigkeit reicht nicht aus, sondern die Prüfenden müssen auch die Plausibilität der Angaben überprüfen. Da die Regulierung noch neu ist, kann es sinnvoll sein, dass Sie frühzeitig mit dem/der Abschlussprüfenden Kontakt aufnehmen und den Prozess der Prüfung besprechen.
Weitere Hintergrundinfos
Einheitlicher Berichtsstandard: European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Nachhaltigkeitsinformationen werden künftig im Lagebericht anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission im ersten Schritt sektorübergreifende Standards (Set 1) erarbeitet und Ende November 2022 an die EU-Kommission übergeben. Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der ESRS veröffentlicht.
Die finalen sektorübergreifenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission. Außerdem beantwortet die EU-Kommission in einem Q&A alle wichtigen Fragen rund um die ESRS.
Umsetzungshilfen der EFRAG
Mit der Veröffentlichung der finalen sektorübergreifenden ESRS-Standards, hat die EFRAG es sich zur Aufgabe gemacht, die Unternehmen bei der Anwendung zu unterstützen und Leitlinien zu erarbeiten.
Am 16. August 2023 wurden erste Leitlinienentwürfe zur Wesentlichkeitsanalyse und zur Wertschöpfungskette veröffentlicht, die am 25. Oktober 2023 nochmals aktualisiert wurden.
- Wesentlichkeitsanalyse (Entwurf)
- Wertschöpfungskette (Entwurf)
Bei den veröffentlichten Dokumenten handelt es sich um Arbeitspapiere, über die die EFRAG aktuell diskutiert. Sobald die Leitlinienentwürfe vom Sustainability Reporting Board (SRB) und der EFRAG Sustainability Reporting Expert Group (SR TEG) genehmigt sind, werden sie zur öffentlichen Kommentierung veröffentlicht. Nach der Kommentierung werden die Entwürfe erneut vom SRB und der SR TEG genehmigt, bevor sie endgültig als unverbindliche technische Leitlinien zur Unterstützung der Anwendung der ESRS veröffentlicht werden.
Zudem hat die EFRAG Ende Oktober eine erste Version der lang erwarteten Excel-Liste mit allen Datenpunkten der branchenübergreifenden ESRS veröffentlicht und am 23. November noch einmal aktualisiert.
- Excel-Liste mit ESRS-Datenpunkten (Entwurf)
Weitere EU-Standards im Rahmen der CSRD
Parallel erarbeitet die EFRAG sektorspezifische EU-Berichtsstandards, Standards für von der CSRD betroffene, börsennotierte KMU und für Drittstaatunternehmen (Set 2).
Die sektorspezifischen Standards werden Auswirkungen, Risiken und Chancen beinhalten, die für alle Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftssektor von wesentlicher Bedeutung sein dürften und die nicht oder nicht ausreichend von den themenbezogenen Standards abgedeckt werden. Mehr zu den sektorspezifischen Standards erfahren Sie hier.
Auch für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) entwickelt die EFRAG derzeit eigene Standards: Zum einen für berichtspflichtige kapitalmarktorientierte KMU (listed SME), den sogenannten ESRS LSME und zum anderen für nicht berichtspflichtige KMU, die freiwillig (voluntary) berichten möchten, den VSME. Einen guten Überblick finden Sie dazu hier.
Weiterführende Links
Weitere Hilfestellung finden Sie unter den folgenden Links.