NAP Wirtschaft und Menschenrechte
Was regelt die Regulierung?
Der Nationale Aktionsplan beschreibt fünf Kernelemente zur Berücksichtigung der Menschenrechte in der unternehmerischen Geschäftstätigkeit:
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte
- Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen und Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Berichterstattung
- Beschwerdemechanismus
Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)
- wurde zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte 2016 von der Bundesregierung beschlossen.
- richtet sich an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen.
- beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung.
- beinhaltet fünf Kernelemente unternehmerischer Sorgfaltspflichten zur Achtung der Menschenrechte.
Für wen gilt die Regulierung?
Von allen Unternehmen wird die freiwillige Einführung von Prozessen menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht „in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise“ erwartet. Eine Verpflichtung ergibt sich aus dem NAP nicht.
Ab wann gelten die Pflichten?
Basierend auf den genannten Leitprinzipien wurde in 2016 der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte beschlossen und darin die Sorgfaltspflichten definiert.
Wie kann eine DNK-Erklärung zu dieser Berichtspflicht beitragen?
Unternehmen können den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) nutzen, um über unternehmerische Sorgfaltspflichten zu berichten. Der DNK bietet eine Berichtsoption zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) an.
Mit dem Ziel, Unternehmen eine eindeutige Orientierung hinsichtlich der Berichterstattung im Sinne des NAP zu bieten, integriert der DNK die einzelnen Aspekte unternehmerischer Sorgfaltspflichten in das bereits bestehende Kriterium zu Menschenrechten (Kriterium 17). Um eine DNK-Erklärung inklusive NAP abzugeben, wählt das Unternehmen die Option in der Datenbank unter „Allgemeine Informationen“ aus. Das DNK-Büro prüft diese Informationen dann zusätzlich zu den Anforderungen des DNK auf formale Vollständigkeit.
Im DNK sind aktuell folgende Informationen zum NAP zu berichten:
Verfügt das Unternehmen über eine eigene Unternehmensrichtlinie?
Wenn ja:
- Umfasst die Richtlinie die ILO-Kernarbeitsnormen?
- Hat die Unternehmensleitung die Grundsatzerklärung verabschiedet? Wie kommuniziert das Unternehmen intern und extern darüber?
- Auf welcher Ebene ist die Verantwortung für menschenrechtliche Belange verankert?
- Welche Reichweite hat die Richtlinie (welche Standorte, auch Tochterunternehmen etc.)?
- Analysiert das Unternehmen menschenrechtliche Risiken (in Geschäftsfeldern, durch Produkte und Dienstleistungen, an Standorten, politische Rahmenbedingungen)? Wenn ja, wie?
- Werden besonders schutzbedürftige Personengruppen in die Risikobetrachtung mit einbezogen?
- Wie hoch werden die menschenrechtlichen Risiken und die eigenen Einflussmöglichkeiten diesen zu begegnen eingeschätzt?
- Wie werden menschenrechtliche Risiken in das Risikomanagement integriert?
- Gibt es Schulungen der Mitarbeitenden zu Menschenrechten?
- Erfolgt eine Prüfung der Einhaltung von Menschenrechten? Wenn ja, wie wird geprüft?
- Gibt es Beschwerdemechanismen und klare Zuständigkeiten im Unternehmen oder nutzen Sie externe Beschwerdeverfahren? Bitte beschreiben Sie diese und wie Sie deren Zugänglichkeit sicherstellen.
- Gelten Whistle-Blowing-Mechanismen auch für Zulieferer?
- Gibt es einen Verhaltenskodex für Lieferanten, der die vier ILO-Kernarbeitsnormen umfasst?
- Erfolgt eine Prüfung der menschenrechtlichen Risiken vor Eingehen einer Geschäftspartnerschaft? Wenn ja, wie wird geprüft?
- Werden Zulieferer zu Menschenrechten geschult?
- Mit welchen Prozessen stellt das Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechten bei Zulieferern sicher?
- Ergreifen Sie (gemeinsam mit Zulieferern) Maßnahmen im Konfliktfall oder kooperieren Sie mit weiteren Akteuren? Wenn ja: welchen?
- Welche Konzepte gibt es zur Wiedergutmachung? Gab es Fälle im Berichtszeitraum?
Das DNK-Büro prüft diese Punkte auf formale Vollständigkeit, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der in den DNK-Erklärungen enthaltenen Informationen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Qualität der Erklärungen liegen ausschließlich bei den Unternehmen.
Weitere Hintergrundinfos
Nach einer repräsentativen Unternehmensbefragung aus dem Jahr 2020 – dem NAP-Monitoring – kamen Unternehmen der Aufforderung des NAP nur unzureichend nach. Weniger als 20% der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen erfüllten ihre Sorgfaltspflichten. Für diesen Fall wurde im Koalitionsvertrag der letzten Regierung von SPD und CDU/CSU eine Vereinbarung getroffen: „Falls die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“ Entsprechend wurde im Juli 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet.
Weiterführende Links
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