Ihre Schritte mit dem DNK
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) wird weiterentwickelt: Unternehmen, die nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) berichtspflichtig sind und über ihre Nachhaltigkeitsleistungen auf Basis der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten müssen, können diese Anforderungen ab 2025 in der IT-Infrastruktur des DNK erfüllen (siehe Meldung vom 26.09.2023). Die neue IT-Infrastruktur wird die ESRS in einer einfachen Sprache darstellen, weiterführende Hilfe in Form von Infoboxen geben und das geforderte XBRL-Format erfüllen.
Damit Unternehmen den DNK für die Vorbereitung auf die ESRS zielgerichtet nutzen können, veröffentlichen wir hier nach und nach Dokumente, die Unternehmen auf Ihrem Weg zur Erfüllung der ESRS begleiten.
Die DNK-Erklärung als Grundlage
Auf dem Weg zur Erfüllung der CSRD
Viele Anforderungen aus den sektorübergreifenden ESRS (Set 1) sind für DNK-Anwenderunternehmen nicht völlig neu. Sie können interne Prozesse für die Berichterstattung und Inhalte aus der DNK-Erklärung als Grundlage für die neue Form der Berichterstattung nutzen. Hier zeigen wir Ihnen, was DNK-Anwenderunternehmen alles schon kennen und was voraussichtlich neu für sie sein wird.
Unter Allgemeine Informationen in Ihrer DNK-Erklärung benennen Sie das Unternehmen, Sie beschreiben Ihr Geschäftsmodell und machen eventuell schon Aussagen dazu, welche Geschäftsbereiche oder Tochterunternehmen in die Berichterstattung eingeschlossen sind. In Kriterium 4 beschreiben Sie Ihre Wertschöpfungskette und erläutern, ob und wie Sie Nachhaltigkeitsaspekte in der Wertschöpfungskette identifiziert haben. Diese Inhalte können als Grundlage für Ihre zukünftige Berichterstattung dienen und müssen entsprechend der ESRS-Vorgaben mit zusätzlichen Details (siehe ESRS 2, BP-1 und SBM-1) angereichert werden.
Die Definition von Wesentlichkeit im DNK folgt dem sogenannten Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit”. Wesentlich im Sinne dieses Prinzips sind Nachhaltigkeitsthemen, die
a) mit Chancen oder Risiken für den Geschäftsverlauf, das Ergebnis oder die Lage des Unternehmens verbunden sind (Outside-In-Perspektive) und
b) durch die Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen sowie Produkte oder Dienstleistungen wahrscheinlich entweder positiv oder negativ beeinflusst werden (Inside-Out-Perspektive).
Die Wesentlichkeits-Definition der ESRS bezieht ebenfalls diese beiden Perspektiven ein und benennt sie als „finanzielle Wesentlichkeit“ (entspricht Outside-In) und „Wesentlichkeit der Auswirkungen“ (entspricht Inside-Out). Als DNK-Anwenderunternehmen haben Sie also schon Erfahrungen mit dem grundlegenden Prinzip der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD.
Die Wesentlichkeitsanalyse muss nach den Vorgaben der ESRS (insbesondere ESRS 2 IRO-1) detailgetreu dokumentiert werden. Die neuen Wesentlichkeitsanalysen sind nicht nur in der Dokumentation, sondern auch in der Umsetzung aufwändiger als bisher. Daher kann es sein, dass auch erfahrene DNK-Anwenderunternehmen externe Unterstützung für ihre CSRD-konforme Wesentlichkeitsanalyse benötigen. Eine Besonderheit der neuen Analyse ist, dass zunächst positive und negative Auswirkungen sowie Chancen und Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden sollen. Hier kann die DNK-Erklärung wichtige Informationen liefern, denn in Kriterium 2 sowie in den Kriterien 11-20 beschreiben Sie (unter anderem) tatsächliche und mögliche Auswirkungen. Sie können also auf Basis der DNK-Erklärung einen ersten Entwurf für die Liste der Auswirkungen, Chancen und Risiken (IRO-Liste) erstellen. Dieser Entwurf bietet einen soliden Ausgangspunkt und wird im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse dann ergänzt, strukturiert und weiterbearbeitet.
In der DNK-Erklärung berichten Sie unter Kriterium 9, wie Sie Anspruchsgruppen einbinden. Auch in der Berichterstattung nach CSRD spielen Anspruchsgruppen eine zentrale Rolle. Dort werden sie als „Interessenträger“ bezeichnet. In den ESRS wird darauf hingewiesen, dass es solche Interessenträger*innen gibt, die von den Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, und solche, die ein Interesse an den Nachhaltigkeitsinformationen des Unternehmens haben. In der Wesentlichkeitsanalyse sollen beide Gruppen von Interessenträger*innen berücksichtigt werden. Für die neue Wesentlichkeitsanalyse ist es also ein guter Start, wenn Sie Ihre Liste der Anspruchsgruppen aus Kriterium 9 überprüfen und möglicherweise anpassen. Hierbei kann es hilfreich sein, sich die zehn themenspezifischen Standards (ESRS E1 bis G1) vor Augen zu führen und zu überlegen, ob die Einbindung weiterer Anspruchsgruppen die Wesentlichkeitsbewertung inhaltlich unterstützen könnte. Da den Anspruchsgruppen in der neuen Wesentlichkeitsanalyse eine wichtige Rolle für die Bewertung der Auswirkungen zugesprochen wird, kann sich Ihre bisherige Einbindung und Kontaktpflege zu diesen Gruppen auszahlen.
In den DNK-Kriterien 5 bis 10 erläutern Sie, wie Ihr internes Nachhaltigkeitsmanagement aufgebaut ist. Auch in der Berichterstattung nach CSRD wird gefordert, dass Sie Angaben zu diesem Thema machen. Dabei wird in den ESRS davon ausgegangen, dass Ihr Nachhaltigkeitsmanagement in allgemeine Managementprozesse eingebunden ist. Deshalb werden unter anderem Angaben zur strategischen Ausrichtung und zur Verknüpfung des Geschäftsmodells mit Nachhaltigkeit eingefordert. Managementaspekte, die spezifisch für Nachhaltigkeitsthemen sind, werden in den ESRS „Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht“ genannt. Hierbei ist zu beachten, dass sich die ESRS auf die Definition von Sorgfaltspflichten der OECD beziehen.
Die DNK-Kriterien geben die Struktur für die Erklärungen vor: Zuerst geben Sie allgemeine Informationen an, dann Informationen zur Strategie, Wesentlichkeit und Managementprozessen (Kriterien 1-10), danach folgen dann Umweltthemen (Kriterien 11-13), Sozialthemen (Kriterien 14-18) und Governance-Themen (Kriterien 19+20). Auch wenn die ESRS innerhalb dieser Kategorien anders aufgeteilt und ausdifferenziert sind, ist die übergeordnete Struktur durchaus ähnlich. Auch bei den Leistungsindikatoren gibt es Ähnlichkeiten, da GRI-Indikatoren in den DNK eingebunden sind und die Parameter in den ESRS in Anlehnung an GRI entwickelt wurden. Das bedeutet, dass Ihnen aus dem DNK sowohl bestehende Inhalte als auch interne Strukturen (wie z.B. Zuständigkeiten für die Datensammlung zu bestimmten Themen) eine solide Basis für die Entwicklung der Berichterstattung nach CSRD bieten.
Anders als im DNK gibt es in den ESRS verschiedene Grade der Verpflichtung für verschiedene Angaben:
Angaben, die immer gemacht werden müssen, auch unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse |
Angaben aus ESRS 2 und Angaben aus themenspezifischen Standards, die in ESRS 2 Anlage C, IRO-1 aufgelistet werden |
Angaben, die gemacht werden müssen, wenn ein Thema als wesentlich bewertet wurde |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die mit „hat zu berichten“ formuliert sind |
Angaben, die freiwillig gemacht werden können, wenn ein Thema als wesentlich bewertet wurde |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die mit „kann berichten“ formuliert sind |
Angaben, die im ersten Jahr bzw. in den ersten Jahren der Berichterstattung ausgelassen werden können |
Angaben aus themenspezifischen Standards, die in ESRS 1 Anlage C aufgelistet werden |
Mindestangabepflichten, die erklären, auf welche Art und Weise andere Angaben gemacht werden sollen |
Siehe ESRS 2, Abschnitt 4.2 & 5. |
Falls Ihr Unternehmen nach CSRD berichtspflichtig wird, ist eine frühzeitige Vorbereitung sehr wichtig. Sie können Inhalte, die Sie schon für die zukünftige Berichterstattung im Sinne der ESRS erarbeitet haben, selbstverständlich schon auf freiwilliger Basis bei den inhaltlich passenden DNK-Kriterien einbinden.
Berichtspflichtige Unternehmen nach CSRD müssen ihre Nachhaltigkeitserklärung extern prüfen lassen und einen offiziellen Prüfungsvermerk anfügen. Eine Prüfung auf Vollständigkeit reicht nicht aus, sondern die Prüfenden müssen auch die Plausibilität der Angaben überprüfen. Da die Regulierung noch neu ist, kann es sinnvoll sein, dass Sie frühzeitig mit dem/der Abschlussprüfenden Kontakt aufnehmen und den Prozess der Prüfung besprechen.
Freiwillige Angaben zu den ESRS in der DNK-Datenbank
Seit Anfang 2024 bieten wir Unternehmen, die bereits für das Berichtsjahr 2023 ESRS-Angaben in ihre DNK-Erklärung integrieren möchten, eine neue Funktion in der Datenbank an: In zusätzlichen Textfeldern können freiwillige Angaben zu den ESRS ergänzt werden. Unternehmen können sich bei der Zuordnung der ESRS-Themen zu den DNK-Kriterien an unserem Vorschlag (siehe rechts) orientieren. Die Zuordnung ist nicht allgemeingültig, sondern kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren.
Weitere Details zur CSRD
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Wichtige Informationen
Die CSRD legt fest, welche Unternehmen ab 2024 zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese Berichterstattung gestaltet werden soll.
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