EU-Taxonomie-Verordnung

Was regelt die Regulierung?

Die Taxonomie-Verordnung, die CSRD und die Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzen sollen die zentralen Elemente des Nachhaltigkeitsberichterstattungssystems bilden. Sie sind damit die Basis der EU-Strategie zu nachhaltigen Finanzen. Ziel dieses Rechtsrahmens ist es, einen konsistenten und kohärenten Fluss von Nachhaltigkeitsinformationen entlang der finanziellen Wertschöpfungskette zu schaffen. 
Die EU-Taxonomie selbst dient zur Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten – ob sie im Sinne der EU-Strategie als nachhaltig gelten oder nicht. Die Aktivitäten werden seit 2022 nach den beiden Kriterien „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ bewertet. 

Berichte für das Jahr 2023 müssen auch die restlichen vier, nicht klimabezogenen Kriterien beinhalten. Diese sind: „Nachhaltige Nutzung & Schutz von Wasser- & Meeresressourcen“, „Übergang zur Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung & Verminderung der Umweltverschmutzung“ und „Schutz & Wiederherstellung der Biodiversität & der Ökosysteme“.

Für wen gilt die Regulierung?

Berichtspflichtig nach der EU-Taxonomie sind Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche aktuell vom CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz oder zukünftig von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen sind sowie Finanzmarktteilnehmer, welche durch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) zur Berichtserstattung verpflichtet sind.

Ab wann gelten die Pflichten?

Seit dem 1. Januar 2022 müssen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtige Unternehmen in Deutschland zur EU-Taxonomie berichten. Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden weitere Unternehmen ab 2026 Angaben zur EU-Taxonomie machen müssen.  

Wie kann eine DNK-Erklärung zu dieser Berichtspflicht beitragen?

Um allen berichtspflichtigen Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft eine Möglichkeit zur Berichterstattung zu bieten, wurde der DNK um eine zusätzliche Berichtsoption zur EU-Taxonomie erweitert. Die Umsetzung im DNK wurde wissenschaftlich begleitet und juristisch geprüft. Der DNK macht keine inhaltlichen Vorgaben, welche Taxonomie-Angaben zu veröffentlichen sind oder wie die Darstellungen zu erfolgen haben. In der DNK-Datenbank wurde eine flexible Möglichkeit geschaffen, die nach der EU-Taxonomie-Verordnung jeweils individuell erforderlichen Angaben zu veröffentlichen. 

Umsetzung in der DNK-Datenbank

Wenn Sie Angaben im Sinne der EU-Taxonomie machen möchten, wählen Sie in Ihrer Erklärung die entsprechende Einstellung unter „Allgemeine Informationen“ aus. Nach den Kriterien 11-13 („Umweltbelange“) werden Ihnen dann zusätzliche Inhalte in der Datenbank angezeigt.

Folgende Aspekte sind in der Taxonomie-Einbindung im DNK berücksichtigt:

  • Die zu veröffentlichenden Taxonomie-Leistungsindikatoren (KPI) können unternehmensspezifisch und in Tabellenform dargestellt werden.
  • Der verfolgte Ansatz und die Prozessbeschreibungen (insbesondere die qualitativen Angaben im Sinne der EU-Taxonomie-Verordnung) können in Textform beschrieben werden.
  • Nach der Taxonomie-Verordnung relevante Anlagen (z. B. Meldebögen) können in die Datenbank hochgeladen und dort mit der DNK-Erklärung veröffentlicht werden.
  • Die Inhalte der Punkte 1 und 2 erscheinen im PDF der finalen und vom DNK-Büro freigegebenen DNK-Erklärung nach den Kriterien 11-13 („Umweltbelange“). Hochgeladene Anlagen aus Punkt 3 erscheinen als Link zu einem gesonderten Dokument sowie als Anhang am Ende des PDF-Dokuments.

Die beschriebene Ausgestaltung der DNK-Datenbank erlaubt es allen berichtspflichtigen Unternehmen, die von ihnen zu veröffentlichenden Informationen und Leistungsindikatoren einheitlich einzugeben. Sowohl Nicht-Finanzunternehmen, die Angaben zu Investitionsausgaben (Capex), Betriebsausgaben (Opex) und Umsatzerlösen machen müssen, als auch Finanzunternehmen mit den Asset-orientierten Angaben (u.a. der Green Asset Ratio), individualisieren in der DNK-Datenbank selbst, welche Angaben sie jeweils mit Blick auf ihre EU-Taxonomie-Pflichten veröffentlichen.

Die Berichtsoption in der DNK-Datenbank ist dabei bewusst offen gestaltet. Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen verwenden dieselbe Eingabefläche – unabhängig davon, welche Leistungsindikatoren (KPI) und welche qualitativen Angaben zu veröffentlichen sind.
 
Mit dem DNK kann auch in Zukunft im Sinne der EU-Taxonomie berichtet werden: Der Vergleich von Leistungsindikatoren mehrerer Berichtsjahre ist ebenso möglich wie eine Darstellung von zusätzlich zu berichtenden Leistungsindikatoren, qualitativen Angaben und sonstigen Erläuterungen in den kommenden Jahren. 

Weitere Hintergrundinfos

Fragen zur EU-Taxonomie?

Bei inhaltlichen Fragen zur EU-Taxonomie wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsabteilung, Branchenverband o.Ä. Eine individuelle inhaltliche Beratung zur EU-Taxonomie-Verordnung kann aufgrund unternehmensspezifischer Anforderungen vom DNK-Büro nicht angeboten werden.

Wissenschaftlich begleitete und juristisch geprüfte Integration in den DNK

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) hat ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, das den DNK im Kontext der aktuellen EU-Nachhaltigkeitsregulierungsmaßnahmen sowie der SDGs als internationalen Referenzrahmen betrachtet. Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Kerstin Lopatta (Universität Hamburg) erstellt. Hierbei wurde auch die Möglichkeit zur Integration der EU-Taxonomie in den DNK betrachtet. Das Gutachten bestätigt, dass der DNK dazu geeignet ist, eine Berichtsoption zur EU-Taxonomie zu integrieren, und dass eine solche Option hilfreich für Unternehmen sein kann.

Entsprechend hat der RNE den DNK um Angaben zur EU-Taxonomie erweitert und eine optionale Berichtsmöglichkeit nach den Kriterien 11–13 („Umweltbelange“) geschaffen. Diese Umsetzung wurde juristisch geprüft. Die juristisch gutachterliche Stellungnahme dazu wurde von Herrn Andreas Hecker, Rechtsanwalt LL. M. oec. bei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, erstellt.

Die juristisch gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Verortung mit Blick auf die einzelnen Kriterien des DNK sachgemäß und schlüssig ist und mit dem DNK eine Berichterstattung zur EU-Taxonomie-Verordnung möglich ist. Das Gutachten hält fest, dass durch die Einbettung der künftig erforderlichen EU-Taxonomie-Angaben im Anschluss an die weiteren Ausführungen zu den Umweltbelangen in die entsprechenden Erklärungen, ein sinnvoller Kontext geschaffen und zugleich ein einheitlicher Standard für die nach dem DNK berichtenden berichtspflichtigen Unternehmen etabliert wird.

Berichtspflichtige Unternehmen können also im Sinne des CSR-RUG und der EU-Taxonomie-Verordnung auch weiterhin für die Erstellung ihre nichtfinanziellen Erklärungen und nichtfinanziellen Berichte auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex zurückgreifen.

Weiterführende Links

Weitere Hilfestellung finden Sie unter den folgenden Links.