Lieferkettengesetz (LkSG) 2025 – Anforderungen, Änderungen und Umsetzung
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – umgangssprachlich auch als Lieferkettengesetz bekannt – verpflichtet Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten entlang ihrer globalen Lieferketten. Es basiert auf den Kernelementen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP).
Unternehmen müssen gemäß LkSG folgende Maßnahmen umsetzen:
- Einrichtung eines Risikomanagementsystems zur Identifikation, Vermeidung, Minderung und Beendigung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken einrichten
- Benennung einer dafür verantwortlichen internen Stelle
- Durchführung regelmäßiger und anlassbezogene Risikoanalysen
- Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Umsetzung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber direkten Zulieferern
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen
- Einrichtung eines effektiven Beschwerdemechanismus
- Wahrnehmung erweiterter Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Zulieferern
- Dokumentation sowie jährliche Berichterstattung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten hat verhältnismäßig, also „in angemessener Weise“, zu erfolgen. Das Gesetz definiert dabei konkret, was unter „Angemessenheit“ zu verstehen ist. Die Berichtspflicht erfolgt jährlich über das elektronische Meldeportal des BAFA.
Für wen und ab wann gilt das Lieferkettengesetz?
Das LkSG gilt für:
- Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden –seit dem 1. Januar 2023
- Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder Zweigniederlassung und mindestens 1.000 Mitarbeitenden – seit dem 1. Januar 2024
Dabei werden auch im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer*innen sowie Leiharbeitnehmende mitgezählt, sofern ihr Einsatz im Inland regelmäßig länger als sechs Monate dauert.
LkSG-Änderungen ab 2025 – Was kommt auf Unternehmen zu?
Die politische Entwicklung auf EU-Ebene führt zu einer schrittweisen Ablösung des LkSG durch das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Die CSDDD wurde im Juni 2024 final verabschiedet. Deutschland plant in diesem Zuge, das LkSG durch ein neues „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen, dass die EU-Vorgaben integriert.
Im Rahmen der sogenannten Omnibus-Initiative wird derzeit die nationale Gesetzgebung angepasst. Es gilt eine Übergangszeit bis 2027. Die Pflicht zur Durchführung von Risikoanalysen sowie die Einhaltung weiterer Sorgfaltspflichten bleiben bis dahin bestehen. Die Überwachung durch das BAFA wird überarbeitet. Geplante Änderungen sehen unter anderem vor, Sanktionen bei fehlender Berichterstattung vorübergehend auszusetzen.
LkSG & NAP: Berichtspflicht zu Menschenrechten im DNK abbilden

Wie kann eine DNK-Erklärung zu dieser Berichtspflicht beitragen?
Auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird künftig durch die CSDDD ersetzt. Unternehmen können über den DNK bereits heute zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten berichten. Die DNK-Datenbank enthält dazu ein spezielles Berichtsfeld zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP).
Zur DNK-DatenbankWeitere Hintergrundinfos
Berichterstattung
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte wurden 2011 verabschiedet und bilden den ersten internationalen Referenzrahmen für unternehmerische Sorgfaltspflichten. Darauf aufbauend wurde in Deutschland 2016 der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet, der zentrale Anforderungen an Unternehmen formuliert. Der NAP war ein wesentlicher Impulsgeber für das spätere LkSG.
Ursprung
Eine repräsentative Unternehmensbefragung im Rahmen des NAP-Monitorings im Jahr 2020 ergab: Weniger als 20 % der Unternehmen mit über 500 Mitarbeitenden erfüllten die geforderten Sorgfaltspflichten. Im Koalitionsvertrag der damaligen Regierung (SPD und CDU/CSU) wurde daher festgehalten:
„Falls die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“
In der Folge wurde im Juli 2021 das LkSG verabschiedet.
Nützliche Links und Ressourcen
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